Gebührenbefreiung für Tranparenzregister
In den letzten Tagen haben zahlreiche Vereine Gebührenrechnungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten. Die Gebühr wird für die Führung des Transparenzregisters erhoben und ist – das sei vornweg gesagt – auch rechtmäßig. Die Rechnung umfasst ggf. die Zeiträume 2017 – 2020 und beträgt je nach Berechnungszeitraum zwischen 11,50 und 13,50 Euro.
Grundsätzlich sind Vereine von der Meldepflicht bzw. Eintragung ins Transparenzregister befreit, da eine Eintragung der „wirtschaftlich Berechtigten“ (= BGB-Vorstand) bereits ins Vereinsregister erfolgt. Unabhängig davon besteht die Pflicht, die erforderlichen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Die Gebührenpflicht wird – unseres Erachtens in sehr praxisferner Art - mit der Bereitstellung einer "öffentlichen Leistung" begründet.
Leider ist es den bundesweiten Dachverbänden nicht gelungen, eine grundsätzliche Befreiung davon für gemeinnützige Vereine zu erreichen. Es ist aber gelungen auszuhandeln, dass Vereine künftig eine Befreiung von der Gebühr beantragen können. Der Befreiungsantrag ist für 2021, ggf. für 2020, möglich, eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, wenn die Rechnung bereits zugestellt wurde. Folglich sind die aktuell versandten Rechnungen zu begleichen.
Die Antragstellung auf Gebührenbefreiuung kann nach Registrierung ausschließlich über die Website des Transparenzregisters erfolgen.
Neben dem Befreiungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der aktuelle Freistellungsbescheid
- ein Vereinsregisterauszug aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller (= Vorsitzender) auch berechtigt ist, diesen Befreiungsantrag zu stellen
- Personalausweis-Kopie des Antragssteller (= Vorsitzender)