Satzung des Verbandes für interkulturelle Arbeit (VIA)
Regionalverband Berlin-Brandenburg e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13.07. 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verband für interkulturelle Arbeit (VIA), Regionalverband Berlin/Brandenburg e.V.“.
2. Tätigkeitsbereich des Vereins ist Berlin/Brandenburg, Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung der Erziehung, Volksbildung und Berufsbildung
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler

in Bezug auf die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Deutschen und MigrantInnen auf allen Gebieten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer kulturellen Identität im Sinne Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Schwerpunkt ist die politische Interessenvertretung von Initiativ- und Projektgruppen sowie MigrantInnenorganisationen, die sich im Verband für interkulturelle Arbeit (VIA) in der Region Berlin/Brandenburg vernetzt haben.

3. Der Schwerpunkt dieser Förderungsarbeit liegt im außerinstitutionellen Bereich.

4. Der Vereinszweck soll erreicht werden namentlich durch:

  • Koordinierung, Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern
  • Herausgabe von entsprechenden Fachmaterialien und Öffentlichkeitsarbeit
  • Durchführung von Tagungen, Seminaren, Projekttagen
  • Förderung der an demokratischer Partizipation und Selbstbestimmung orientierten pädagogischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Eltern mit Migrationshintergrund im Sinne einer interkulturellen Bildungsarbeit
  • Konzipierung und Durchführung von Projekten mit migrations- und entwicklungspolitischem Ansatz
  • die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von MigrantInnen und deren Integration in den Arbeitsmarkt
  • Beratung von Initiativgruppen und Betreuung von einzelnen – vor allem modellhaften Projekten zur Integration und Partizipation
  • Dokumentation und Archivierung einschlägiger Veröffentlichungen
  • Einsatz von Fördermitteln für Projekte im Bereich der Integration und Partizipation von MigrantInnen und deren Betreuung

5. Der Verein ist überparteilich und an keine Konfession gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft

6. Der Verein strebt die Anerkennung der Förderwürdigkeit nach §§ 3, 4, 14 KJHG an.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein.
2. Vollmitglieder können nur juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die für die Zielsetzung des Vereins gem. § 2.2 eintreten und in diesem Sinne praktisch tätig sind.
3. Fördermitglieder können Einzelpersonen, Verbände und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins gem. § 2.2 eintreten.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Sprecherrat.
5. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
6. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Sprecherrat über eine vorläufige Mitgliedschaft entscheiden.
7. Der Erwerb der Mitgliedschaft im VIA, Regionalverband Berlin/Brandenburg führt vorbehaltlich eines Einspruches der Mitgliederversammlung des VIA-Bundesverbandes zur Mitgliedschaft im VIA e.V.

§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Die Vollmitglieder gem. § 3.2 haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht.
2. Jedes Vollmitglied hat – unabhängig von der Zahl seiner Delegierten – auf der Mitgliederversammlung zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind nur von den Vollmitgliedern delegierte Vertreter.
3. Fördermitglieder gem. § 3.3 haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht. Jedes Fördermitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied gem. § 3.2 und § 3.3 ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Vollmitglieder gem § 3.2 sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verpflichtet. Das Fernbleiben von der Mitgliederversammlung bedarf einer Begründung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung einer Mitgliedsgruppe, durch den Austritt (§7), oder Ausschluss aus dem Verein (§ 8).

§ 7 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Sprecherrat erklärt werden. Beim Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt.
2. Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr im Sinne des Vereinszwecks, § 2, tätig ist oder sich vereinsschädigend verhält oder zweimal hintereinander unentschuldigt bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen fehlt.
3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
5. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Sprecherrat;
3. die Geschäftsstelle.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Sprecherrates;
  • Beschlüsse über Richtlinien der Arbeit des Vereins und der Arbeit des Sprecherrates;
  • Verabschiedung des Haushaltplanes und des Jahresabschlusses;
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern in den Verein oder den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein;
  • Wahl des Vertreters des Regionalverbandes Berlin/Brandenburg in den Vorstand des Bundesverbandes für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.
4. Die wird spätestens vier Wochen vorher vom Sprecherrat schriftlich mit Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
5. Beantragt mindestens ein Drittel der Voll- und Fördermitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muß diese binnen der nächsten vier Wochen stattfinden.
6. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
8. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und zwei Sprechern bzw. Sprecherinnen unterzeichnet.
9. Das Prüfungsgremium (zwei Kassenprüfer) muss einen Bericht über die Buchführung und die Finanzlage des Vereins während der Mitgliederversammlung vorlegen.
10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Der Sprecherrat
1. Den Vorstand gemäß BGB bildet der Sprecherrat des Regionalverbandes. Dem Sprecherrat gehören mindestens fünf Sprecherinnen bzw. Sprecher an.
2. Der Sprecherrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
3. Die Sprecher(innen) werden einzeln für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Sprecher(innen) bleiben nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Der Sprecherrat kann jederzeit aus gewichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
5. Der Sprecherrat tagt mindestens dreimal im Jahr.
6. Dem Sprecherrat obliegt es, die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
7. Die Mitarbeit im Sprecherrat ist ehrenamtlich.
8. Der Verein wird vom Sprecherrat gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen vertreten. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin gemäß §30 BGB. Aufgabe dieses/r Geschäftsführers/in ist die Leitung der Geschäftsstelle gemäß §12 und die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung in diesem Bereich.
9. Der Rücktritt eines Sprechers / einer Sprecherin erfolgt dem Verein gegenüber durch Erklärung auf einer Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Sprecherrat.
Die Abberufung eines Sprechers / einer Sprecherin vor Ablauf seiner / ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Sprecher / eine neue Sprecherin gewählt wird. Für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
10. Der Sprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bevollmächtigt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zur rechtsverbindlichen Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

§ 12 Die Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin und weiteren MitarbeiterInnen.
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle werden vom Sprecherrat berufen.
Der Sprecherrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
2. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Tätigkeit der Vereinsorgane. Er/Sie nimmt beratend an den Sprecherratssitzungen teil.
3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist gemäß §11 8. für die Führung der laufenden Geschäfte rechtsgeschäftlich vertretungsberechtigt.

§ 13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Voll- und Fördermitglieder.
2. Zu den Mitgliederversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen und Zweckänderungen abgestimmt oder Wahlen vorgenommen werden sollen, muss mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist zu diesen Tagesordnungspunkten nur beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der nach § 3 stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Sprecherrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.
2. Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Sprecherrat.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einem anderen steuerbegünstigten Verein zu, der im Migrationsbereich tätig und Mitglied im DPWV ist. Dieser Verein wird von der Mitgliederversammlung per Abstimmung festgelegt. Der Verein hat das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für folgende, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden:

die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die von Organen der Vereinigung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen zu unterzeichnen.

§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.2016.
2. Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 13.07.2016 in Kraft.